GruBerry Videoproduction
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Videografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Videograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Videografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Videografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Videomaterialherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Videografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Videomaterial und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Video: (c) GruBerry Videoproduction und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Videomaterial auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Videomaterials bedarf der schriftlichen Zustimmung des Videografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Videografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Videografen die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1. Analoges Filmmaterial:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Videografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Videomaterialien Eigentum des Videografen.
3.2 Digitale Videografie
Das Eigentum an den Videodateien steht dem Videografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Videodateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Videografen hergestellte Videodateien. RAW-Dateien stehen im Eigentum des Videografen – es werden nur Videos im mp4. Format ausgegeben. Der Kunde hat kein Recht auf diese Dateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Videomaterialien in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, DVD, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Videografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Videograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Videograf ist berechtigt, die Videomaterialien sowie die digitalen Videodateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Videodateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Videomaterialien so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Videos elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Videograf als Urheber der Videos klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Videografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Videograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Videograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Videomaterialien beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Videografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Videograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Für mitgebrachte Requisiten oder Gegenstände wird keine Haftung übernommen. In Fällen von Beschädigungen oder Verlust sprechen sich die Vertragspartner gegenseitig von jeder Seite frei. Dies gilt nicht für mutwillige Beschädigungen. Für Unfälle während des Shootings übernimmt der Videograf keine Haftung.
5.5 Wählt der Kunde nicht binnen 14 Tagen Videomaterialien aus, welche er haben möchte, so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Videografen.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Videodateien) haftet der Videograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Videograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Videograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Leistung und Gewährleistung:
7.1 Der Videograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) durchführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Videograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Aufnahmeobjekte und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haftet der Videograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Videografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Requisiten, Reisehindernisse etc.
7.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
7.5 Allfällige Reklamationen, gleich welcher Art, sind innerhalb von drei Tagen nach Lieferung bzw. Leistung schriftlich beim Videografen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen.
7.6 Ist der Vertragspartner Konsument im Sinne des KSchG gelten folgende Bestimmungen:
Der Videograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und den Vertragspartner bei offenkundig mangelnder Eignung der vom Vertragspartner gelieferten Gegenstände oder vorgeschriebenen Dienstleistungen oder Anordnungen warnen. Er haftet für seine Mitarbeiter wie für Erfüllungsgehilfen. Hat der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen getroffen, ist der Videograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
VIII. Werklohn / Honorierung:
8.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Videografen ein Honorar nach seiner jeweils gültigen Preisliste zu. Das Honorar versteht sich inklusive Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie für die durch den Vertragsabschluss und die weiteren Vorleistungen des Videografen entstandenen Kosten zu.
8.3 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Videomaterial nicht veröffentlicht wird.
8.4 Im Fall der Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsbehelfe zur Herstellung von Layouts und Präsentationszwecken, sowie bei beabsichtigter Weitergabe zur Nutzung an Dritte, tritt jedenfalls eine Nutzungshonorar-Pflicht ein.
8.5 Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Videografen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vertragspartners zulässig.
8.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle zur Herstellung der Videos notwendigen Vorraussetzungen zu erfüllen, wie die Bereitstellung von Drehorten, Requisiten und Modellen, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung erfolgt.
8.7 Erforderliche Spesen, wie Fahrtkosten, Wegzeiten, Materialkosten, Studiomieten, Kosten für notwendige Requisiten, Modelle, Visagisten, sowie sonstige für die Durchführung des Auftrags notwendige Auslagen sind vom Vertragspartner zu tragen.
IX. Lizenzen
9.1 Der Kunde ist berechtigt, das Material in der gesamten Europäischen Union zu verwenden.
9.2 Der Lizenzumfang ist auf zwei Jahre ab Vertragsabschluss beschränkt.
9.3 Die Verwendung des Materials ist auf digitale Medien beschränkt. Eine physische Verbreitung der Materialien ist nicht gestattet.
9.4 Der Lizenzumfang ist auf den Kunden beschränkt. Eine Übertragung der Lizenzen an Dritte ist nicht gestattet.
X. Schlussbestimmungen:
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
10.2. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
XI. Zahlung & Stornierung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 20% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten 10 Tage nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Videografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Videograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Videograf - unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Videos oder Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11.5 Kann ein Film/Videoshooting (ausgenommen Hochzeiten) aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit...) nicht wahrgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, 24 Stunden vor Termin diesen abzusagen und das Film/Videohooting ist zu einem beiderseits nächstmöglichen Termin nachzuholen. Wird ein Termin nicht abgesagt, bzw. erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin, wird die bereits getätigte Zahlung nicht mehr zurückbezahlt, bzw. eine Entschädigung von € 100,- in Rechnung gestellt.
11.6 Wird der Vertrag (Hochzeiten) nach Abschluss durch den Kunden aus diversen Gründen gekündigt, wird die bereits geleistete Reservierungsgebühr nicht mehr zurückbezahlt. Bei Stornierung bis 3 Monate vor dem Termin werden 30%, bis 1 Monat vor dem Termin 60% und innerhalb der letzten 4 Wochen 80% des Gesamtpreises verrechnet.
XII. Datenschutz:
12.1 Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Videograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Videograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Videograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Videografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Videografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Videograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Videografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach an- wendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Videograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
• vom Videografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
• Datenübertragbarkeit zu verlangen
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Videografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Videografen:
13.1 Der Videograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Video und Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Videografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
13.2 Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Video und Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Videografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Videografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Videografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Videografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Videografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
14.4 Der Kunde sowie der Videograf bestätigen bei der Unterzeichnung des Vertrages im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten zu stehen und nicht unter dem Einfluss unter Drogen, Alkohol oder sonstigen bewusstseinstrübenden oder – beeinflussenden Substanzen zu stehen.